- Neue Melde- bzw. Eintragungsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche
- Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder
Transparenzregister
Hintergrund des Transparenzregisters
Seit Juni 2017 enthält das Geldwäschegesetz (GwG) Regelungen zum Transparenzregister (§§ 18 – 26 GwG); diese wurden vom Gesetzgeber zum 1. Januar 2020 erweitert. Das Transparenzregister dient der Erfassung und dem Zugänglichmachen von Angaben über den oder die wirtschaftlich Berechtigten eintragungspflichtiger „Vereinigungen“ und „Rechtsgestaltungen“. Verstöße gegen die Anforderungen des Transparenzregisters sind bußgeldbewehrt.
Eintragungspflicht
Eintragungspflichtig in das Transparenzregister sind nach § 20 GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (= „Vereinigungen“), insbesondere:
- eingetragene Vereine (e.V.)
- Aktiengesellschaften (AG),
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA),
- eingetragene Genossenschaften (eG),
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaften (UG),
- Partnerschaftsgesellschaften (PartG),
- offene Handelsgesellschaften (OHG),
- Kommanditgesellschaften (KG) sowie
- sonstige Rechtsgestaltungen wie Stiftungen nach § 21 GwG
Nicht eintragungspflichtig
Folgende Vereinigungen und Rechtsgestaltungen müssen dem Transparenzregister keine Angaben übermitteln:
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaften),
- Gemeinschaften (WEG),
- nicht rechtsfähige Vereine,
- Einzelkaufleute und
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen öffentlichen Rechts).
Einzutragende Daten
Eintragungspflichtige Vereinigungen und Rechtsgestaltungen haben die folgenden Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, auf aktuellem Stand zu halten und stets unverzüglich elektronisch zur Eintragung unter www.transparenzregister.de in das Transparenzregister mitzuteilen:
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort,
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
- Staatsangehörigkeit (für Eintragungen oder Änderungen seit Januar 2020).
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister
Ergeben sich die einzutragenden Daten bereits aus Dokumenten und Eintragungen, die aus dem
- Handelsregister (§ 8 Handelsgesetzbuch),
- Partnerschaftsregister (§ 5 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz),
- Genossenschaftsregister (§ 10 Genossenschaftsgesetz),
- Vereinsregister (§ 55 Bürgerliches Gesetzbuch) oder
- Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 Handelsgesetzbuch)
elektronisch abrufbar sind, gilt die Mitteilungspflicht als erfüllt (§ 20 Abs. 2 GwG).
Das bedeutet aber auch, wenn die Eintragung z.B. für Ihre GmbH schon vor 2007 im Handelsregister war und auch keine neue Gesellschafterliste nach 2007 im Handelsregister hinterlegt wurde, besteht für Sie seit 2017 die Pflicht, die wirtschaftlich Berechtigten Ihres Unternehmens im Transparenzregister zu hinterlegen. Sollte das noch nicht erfolgt sein, ist diese Meldung unverzüglich nachzuholen.
Pflichten der Kreditinstitute
Kreditinstitute müssen bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer eintragungspflichtigen Vereinigung oder Rechtsgestaltung einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einholen und dortige Eintragungen mit den dem Kreditinstitut vorliegenden Daten abgleichen.
Festgestellte Unstimmigkeiten sind dem Transparenzregister vom Kreditinstitut unverzüglich
zu melden
Benötigte Unterlagen für die Begründung der Geschäftsbeziehung
Wenn Ihre Vereinigung oder Rechtsgestaltung zu den grundsätzlich eintragungspflichtigen
Gesellschaften und Rechtsgestaltungen zählt, bitten wir Sie, zusätzlich zu den allgemeinen Unterlagen und Nachweisen wie z.B. einem Auszug aus einem der oben genannten Register,
auch einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten mit den Kontoeröffnungsunterlagen einzureichen. Enthält das Transparenzregister z.B. aufgrund der oben geschilderten Ausnahmen von der Mitteilungspflicht keinen Eintrag zum wirtschaftlich Berechtigten, wird als Auszug aus dem Transparenzregister ein sogenanntes „Negativtestat“ (auch „Leermeldung“) erteilt. Diesen bitten wir Sie, ebenfalls einzureichen.
Wichtig:
Vor Einreichung des Auszugs aus dem Transparenzregister sollte die Übereinstimmung der
darin enthaltenen Angaben mit den der Bank anlässlich der Kontoeröffnung vorgelegten weiteren Unterlagen geprüft werden.
Etwaige Unstimmigkeiten muss die Bank dem Transparenzregister unverzüglich melden. Die
Missachtung dieser Meldeverpflichtung ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.
Weitere Informationsquellen
Informationen zu fachlichen Details (z.B. zu Sonderfällen bei der Meldung an das Transparenzregister oder zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten), finden sich in den Frequently Asked Questions (FAQs) des Bundesverwaltungsamtes (BVA) auf dessen Startseite www.bva.bund.de unter: „Über das BVA --> Aufgaben von A-Z --> Transparenzregister --> FAQ“.
Informationen zu technischen Details (z.B. zur Funktionsweise und Bedienung des Transparenzregisters), finden sich unter www.transparenzregister.de.